Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 € steuerfrei
Wichtige Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
• Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht vom Finanzamt oder Staat zurückerstattet werden!
• Der Arbeitgeber kann seine Leistung als Betriebsausgaben abziehen..
• Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 01.Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
• In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
• Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
• 520,00 € Minijobber und Aushilfen können die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls zu ihrem Lohn erhalten. Die Prämie ist nicht in die 520,00 € Prüfgrenze einzubeziehen.
• Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
• Es muss extra in der Lohnabrechnung aufgeführt werden.
• Die steuerfreie Leistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, der zu einem höheren Steuersatz führt. Sie muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (zudem wird die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird).
Quelle: Bundesregierung..de / Steuertip 44/22