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Energiepreispauschale

Energiepreispauschale
 
 Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer einmaligen steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € beschlossen. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022
 
■ in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis stehen und           
■ in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG
   pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.   
 
Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, sind hiervon ausgenommen (Privathaushalte).
 
Geringfügig entlohnt Beschäftigte/Minijober
Voraussetzung für den Anspruch eines geringfügig entlohnt Beschäftigten ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Eine Formulierungshilfe für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.
„Hiermit bestätige ich …………….…….. (Arbeitnehmer), dass mein am 01. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit …………….……… (Arbeitgeber)
mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
 
Wichtig! Wir brauchen von jedem Arbeitnehmer, der in einem Minijobverhältnis in ihrem Unternehmen angestellt ist, diese unterschriebene Bestätigung, sonst können wir die Energiepreispauschale im September nicht ausbezahlen (Quelle: DATEV-Serviceinformation).
 
Ergänzung zu unserem Lohnrundschreiben Juli 2022:
 
Finanzierung der Energiepreispauschale über die Lohnsteueranmeldung.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale wird für jeden eindeutig anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung ein Betrag von 300,00 € verrechnet. Die Summe aller Beträge wird unter der neuen Kennzahl 35 ausgewiesen. Der Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wird um diesen Betrag gemindert.
 
     Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022) bis 12.09.2022
     Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.10.2022
     Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.01.2023
 
Auszahlung der Energiepreispauschale
     Bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung: Auszahlungsmonat September 2022
     Bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung - Folgemonat: Auszahlungsmonat September 2022
     Bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung - Vormonat: Auszahlungsmonat September 2022
     Bei vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung: Auszahlungsmonat Oktober 2022
     Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung: Keine Auszahlung. In diesem Fall kann der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten.
(Quelle: DATEV-Serviceinformation)
 
Die vorstehenden Ausführungen sind reine Informationen und keine Rechtsberatung. Bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen bzw. Ihren Rechtsanwalt.