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Informationen zum Umgang mit Covid-19

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie von uns einige hilfreiche Informationen und Hinweise. Diese sind von uns zusammengetragen und für Sie zusammengefasst worden. Bitte halten Sie sich weiterhin über die eingefügten Links zu den Quellen der Informationen auf dem Laufenden. Wir weisen noch darauf hin, dass wir Sie nur in steuerlichen Fragen beraten dürfen, für arbeitsrechtliche oder zivilrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an den Anwalt ihres Vertrauens. Auch vor uns macht der Virus nicht halt - wir bitten daher um Verständnis, wenn aufgrund der aktuellen Lage die Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen zu etwas mehr Mühe ihrerseits führt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen, und bleiben Sie gesund, Gerhard Schittenhelm

Inhalt:
1. Einschränkungen des alltäglichen Lebens
2. Hinweise für Arbeitnehmer
3. Hinweise für Arbeitgeber
4. Steuerliche Möglichkeiten

Einschränkungen des alltäglichen Lebens
1. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden.

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

2. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze.

3. Zu verbieten sind

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

4. Zu erlassen sind 

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z.B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

(Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText6)

ARBEITNEHMER

Arbeitsweg
Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin.

Krankheit, Quarantäne
Erkrankt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin selbst an COVID-19 erhält er vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es gelten die üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Krankheitsfall.

Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin behördlich angeordnet unter Quarantäne gestellt, muss der Arbeitgeber das Entgelt bis zu sechs Wochen weiterbezahlen.

Erkrankt ein Kind des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gelten die Regeln zur Kinderbetreuung (s.u.).

Begibt sich ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch in Quarantäne, ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dies sollte ggf. über Überstunden und Urlaubsansprüche geregelt werden, um einen Lohnausfall zu vermeiden.

Stellt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer/innen auf seine Anweisung hin frei, behalten die Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch.

Kinderbetreuung
Arbeitnehmer/innen können ohne Lohneinbußen für einen kurzen Zeitraum zur Kinderbetreuung dem Arbeitsplatz fernbleiben. Dies gilt aber nur für einige Tage, nach der aktuellen Rechtsprechung zwischen zwei und zehn Tagen, (§ 616 BGB) und nur unter der Voraussetzung, dass eine anderweitige Kinderbetreuung (z.B. durch Nachbarn oder anderen Ehepartner) nicht möglich ist. Auf die Betreuung durch die Großeltern sollte verzichtet werden, da die Gesundheit älterer Menschen durch den Virus stärker gefährdet ist.

Das Bundesarbeitsministerium appelliert daher an die Arbeitgeber, sich mit den bei Ihnen betroffenen Mitarbeitern auf eine "pragmatische, unbürokratische und einvernehmliche Lösung" zu einigen. In diesem Zusammenhang können Home-Office-Lösungen und flexible Arbeitszeiten, Überstundenabbau, Abbau von Urlaubstagen aus dem Vorjahr dazu beitragen, die Betreuungssituation zu bewältigen.

"Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein."

(Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html)

ARBEITGEBER

Arbeitsweg der Arbeitnehmer
Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin.

Krankheit, Quarantäne
Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin behördlich angeordnet unter Quarantäne gestellt, muss der Arbeitgeber das Entgelt bis zu sechs Wochen weiterbezahlen. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz steht diesem allerdings ein Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde zu. Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach Anordnung der Quarantäne geltend gemacht werden (hier finden Sie das zuständige Gesundheits-/Amt:  https://tools.rki.de/PLZTool/)

Begibt sich ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch in Quarantäne, ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dies sollte ggf. über Überstunden und Urlaubsansprüche geregelt werden, um einen Lohnausfall zu vermeiden.

Stellt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer/innen auf seine Anweisung hin frei, behalten die Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch.

Wird der Betrieb von einer Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt (geschlossen), muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen weiterhin deren Vergütung bezahlen. Diese Gefahr liegt in dem sog. Unternehmerrisiko. Eine Vereinbarung zur Arbeit im Home-Office (wenn möglich) kann hier Abhilfe schaffen.

Kurzarbeit
Rückwirkend ab dem 01.03.2020 gelten für die Beantragung von Kurzarbeitergeld einige Vereinfachungen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden
  • Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr und Überstunden müssen abgebaut werden

"Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können."

Außerdem sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Kurzarbeit Ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen anzukündigen und deren Einverständnis einzuholen (besteht ein Betriebsrat ist eine Vereinbarung zur Kurzarbeit notwendig). Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt für Arbeitsrecht. Wir sind nicht befugt Sie in diesem Bereich zu beraten.

Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit stehen diverse Hilfen zur Verfügung:

Merkblatt Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Berechnung Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Antrag auf Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

(Quelle: Stand 17.03.2020 https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit)

 

Steuerliche Möglichkeiten

Antrag auf Herabsetzung Ihrer vierteljährlichen Steuervorauszahlungen:
(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) auch ggf. rückwirkend ab dem 1. Quartal 2020: Bitte kommen Sie auf uns zu, sollten Sie aufgrund der aktuellen Situation mit Umsatzeinbußen oder gar Schließungen durch die Behörden konfrontiert sein.

Antrag auf Steuerstundungen:
Wenn bereits Steuern zur Zahlung fällig sind, kann man versuchen, diese Steuerzahlungen erst einmal in die Zukunft zu schieben. Dieser Antrag ist normalerweise sehr schwierig und aufwändig. Wir können ihn aber stellen und es versuchen.

Der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 ist angekündigt.

Kredithilfen durch die Kfw:
Wenn Sie in Liquiditätsproblemen sind oder kommen werden, können Sie bei Ihrer Hausbank Staatshilfen beantragen. Die Hausbank verlangt gewisse Unterlagen und prüft das und leitet es an die KFW weiter. Angeblich soll das unbürokratisch erfolgen. Für den Unternehmer selbst wurden Hilfspakete von der Regierung geschnürt, die Sie hier finden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html  Ganz unten im Text finden Sie alle entsprechenden Telefonnummern, unter denen Sie sich entsprechend informieren können.

Gehen Sie auch auf Ihre Hausbanken zu und suchen Sie das Gespräch mit dieser. Ggf. sind Tilgungspausen möglich.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:
Das Justizministerium arbeitet an der Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung. Die Anmeldung muss bisher innerhalb von drei Wochen nach Eintreten des Insolvenzgrundes erfolgen. Diese Frist soll nun bis 30.09.2020 ausgesetzte werden. Voraussetzung: der Insolvenzgrund beruht auf den Folgen der Covid-19-Epidemie und es wurden Sanierungsmaßnahmen ergriffen (öffentliche Hilfen beantragt etc.)