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Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 € steuerfrei
 
 Wichtige Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
 
•         Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht vom Finanzamt oder Staat zurückerstattet werden!
•         Der Arbeitgeber kann seine Leistung als Betriebsausgaben abziehen..
•         Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 01.Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
•         In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
•         Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
•         520,00 € Minijobber und Aushilfen können die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls zu ihrem Lohn erhalten. Die Prämie ist nicht in die 520,00 € Prüfgrenze einzubeziehen.
•         Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
•         Es muss extra in der Lohnabrechnung aufgeführt werden.
•         Die steuerfreie Leistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, der zu einem höheren Steuersatz führt. Sie muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (zudem wird die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird).
Quelle: Bundesregierung..de / Steuertip 44/22